Schwierige Rechtslage für Internethändler

01. März. 2011

Online-Shops müssen gebrauchte Waren zurücknehmen

Verbraucher, die eine Ware im Internet bestellen, können diese vor dem Kauf nicht richtig begutachten, deswegen hat Ihnen der Gesetzgeber ein 14-tägiges Rückgaberecht eingeräumt.
Immer mehr Kunden nutzen dieses Rückgaberecht jedoch schamlos aus - das Internet verkommt zum kostenlosen Leihhaus. Neben Karnevalskostümen, Brautkleidern oder Winterreifen werden die unterschiedlichsten Waren für ein paar Tage ausgeliehen und dann mit Verweis auf das Widerrufsrecht ausgiebigst getestet wieder zurück gegeben.

So zum Beispiel  in einem aktuellen Fall des Bundesgerichtshofs auch ein Wasserbett. Dieses hatte der Käufer im Internet bestellt, zuhause aufgebaut, mit Wasser befüllt, einige Tage getestet und dann wegen Unzufriedenheit wieder zurück geschickt. Da das Bett durch die einmalige Befüllung mit Wasser jedoch nicht mehr verkäuflich war, weigerte sich der Internethändler, dem Kunden den vollen Preis zurück zu zahlen. Der Fall kam vor Gericht, dieses entschied zu Gunsten des Käufers und der Online-Händler blieb auf seinem Schaden sitzen. Eine Entscheidung, die viele E-Commerce-Betreiber nicht nachvollziehen können und die ihnen Sorgen bereitet.

Einen Hoffnungsschimmer gibt es für sie jedoch: Das Bundesjustizministerium arbeitet an einem Referentenentwurf, der den Verbraucher zumindest teilweise zur „bestimmungsgemäßen“ Nutzung des Produktes verpflichtet.

Weiterführende Links:

www.shopbetreiber-blog.de/2010/11/03/wertersatz/

medien-internet-und-recht.de/volltext.php

www.versandhandelsrecht.de/index.php

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